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Artikel 100 · BT-Drs. 18/10183 · S. 113

Zu Artikel 100 (Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung (7102-50))

Zu Artikel 100 (Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung (7102-50))
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird bewirkt, dass in § 11 Absatz 1 neben dem bisher erforderlichen schriftlichen Antrag auf
Zulassung als Sachverständiger auch elektronische Verfahren zur Übermittlung von Anträgen zugelassen werden.

Zu Nummer 2
Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 mussten Sachverständige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der zuständigen Behörde bislang schrift-
lich anzeigen, wenn sie vorübergehend in Deutschland tätig werden wollten. Künftig wird zur Verfahrenserleich-
terung zusätzlich eine elektronisch übermittelte Anzeige zugelassen.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 355.731–356.443 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP