Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 100 · BT-Drs. 18/10183 · S. 113
Zu Artikel 100 (Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung (7102-50))
Zu Artikel 100 (Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung (7102-50)) Zu Nummer 1 Mit der Änderung wird bewirkt, dass in § 11 Absatz 1 neben dem bisher erforderlichen schriftlichen Antrag auf Zulassung als Sachverständiger auch elektronische Verfahren zur Übermittlung von Anträgen zugelassen werden. Zu Nummer 2 Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 mussten Sachverständige aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der zuständigen Behörde bislang schrift- lich anzeigen, wenn sie vorübergehend in Deutschland tätig werden wollten. Künftig wird zur Verfahrenserleich- terung zusätzlich eine elektronisch übermittelte Anzeige zugelassen.
BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 355.731–356.443 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP