Gesetze / Gashochdruckleitungsverordnung
GasHDrLtgV§ 13 Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/13#abs-1 (1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn die antragstellende Person einen der folgenden Nachweise vorlegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/13#abs-2 (2) Die Vermutung des Absatzes 1 Nummer 1 gilt nur für die in der Akkreditierungsurkunde aufgeführten Überprüfungstätigkeiten; die Vermutung gemäß Absatz 1 Nummer 2 gilt nur für die von der Zertifizierung erfassten Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/13#abs-3 (3) Die Vermutung gemäß Absatz 1 gilt nur, wenn und solange
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/13#abs-4 (4) Sofern die Stelle Teil eines Unternehmens ist, das Gashochdruckleitungen betreibt, ist eine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 nur gegeben, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GasHDrLtgV%202011/13#abs-5 (5) Endet die Akkreditierung einer Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle durch Zeitablauf, Widerruf oder auf sonstige Art und Weise, so endet damit auch die Vermutung nach Absatz 1 zugunsten des Sachverständigen, der dieser Stelle angehört oder durch sie zertifiziert ist.