Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

GartenKundenBerPrV

§ 8 Wiederholung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GartenKundenBerPrV/8#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GartenKundenBerPrV/8#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 7 § 9