Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau
GartenKundenBerPrV§ 5 Prüfungsteil Kundenberatung und Verkauf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GartenKundenBerPrV/5#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel entsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und fachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufsgespräche führen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GartenKundenBerPrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GartenKundenBerPrV/5#abs-3 (3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufsgespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Verkaufsbereiches nach Absatz 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GartenKundenBerPrV/5#abs-4 (4) Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich auf eine praxisbezogene Situation. Es ist selbständig vorzubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu erläutern. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch einschließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläuterung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GartenKundenBerPrV/5#abs-5 (5) Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Beurteilung des Verkaufsbereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.