Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

GarBBAnO

§ 1 Begriffe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/1#abs-1 (1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/1#abs-2 (2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/1#abs-3 (3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/1#abs-4 (4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/1#abs-5 (5) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/1#abs-6 (6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/1#abs-7 (7) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1.
bis 100 qm Kleingaragen
2.
über 100 qm bis 1.000 qm Mittelgaragen
3.
über 1.000 qm Großgaragen.
§ 2