Gesetze / Galvaniseurmeisterverordnung
GalvMstrV§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GalvMstrV%202015/8#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Galvaniseur-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgaben anwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GalvMstrV%202015/8#abs-2 (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Aufgabenstellung können die in den folgenden Handlungsfeldern aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden: