Gesetze / Landesrecht Bayern / Garagen- und Stellplatzverordnung

GaStellV

§ 16 Brandmeldeanlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben. Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Jedes Auslösen automatischer Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.

§ 15 § 17