Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 59 Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Stand: 25.08.2026
Die Entscheidungen in berufsgerichtlichen Verfahren der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten werden, soweit nach § 96 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes das Oberlandesgericht zuständig ist, dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen. Für Verfahren nach Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht zuständig.