Gesetze / Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch
GZKtgRindFlV 1989§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GZKtgRindFlV%201989/1#abs-1 (1) Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Zollkontingentsmenge des entsprechend der Fußnote 3 zu Position 0202 und der Fußnote 3 zu Unterposition 0206 2991 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 1989 zu eröffnenden Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch wird im Zollkontingentschein-Verfahren verteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GZKtgRindFlV%201989/1#abs-2 (2) Zollkontingentscheinstelle im Sinne des § 2 des Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt am Main.