Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
GWDAPrV§ 15 Leistungsnachweise während des Grundstudiums
Stand: 10.06.2019
Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.