Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen BayRS 2120-1-U/G

GVVG

Art 29 Bewerbungs- und Auswahlverfahren; Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/29#abs-1 (1) Bewerbungen sind beim Landesamt bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres in elektronischer Form einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/29#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren wird vom Landesamt in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. Auf der ersten Stufe sind maximal 100 Punkte zu erreichen und zwar

1. maximal 50 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests,

2. maximal 30 Punkte für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf mit Berührungspunkten zur Nutztierhaltung oder -medizin und dessen Ausübung und

3. maximal 20 Punkte für ein mindestens vierwöchiges Praktikum im Bereich der Nutztiermedizin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/29#abs-3 (3) Auf der zweiten Stufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgt nach einer Punkteskala, auf deren Grundlage eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 % in eine abschließende Rangliste ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/29#abs-4 (4) Das Nähere zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/29#abs-5 (5) Zuständig für den Vollzug des Teils 4 ist das Landesamt.

Art 28 Art 30