Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen BayRS 2120-1-U/G

GVVG

Art 21 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/21#abs-1 (1) „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ ist, wer die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/21#abs-2 (2) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in Deutschland abgelegt wurden, bestimmt sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 geregelt.

Art 20 Art 22