Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen BayRS 2120-1-U/G

GVVG

Art 19 Gegenprobensachverständige

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/19#abs-1 (1) Zuständig für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung (GPV) ist die Regierung von Oberfranken. Zulassungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/19#abs-2 (2) Hat die Behörde nicht innerhalb der nach Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Art 18 Art 20