Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 23 Täuschung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/23#abs-1 (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/23#abs-2 (2) Vor einer Entscheidung ist die oder der Betroffene anzuhören.