Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 24 Dauer und Umfang des Studiums
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/24#abs-1 (1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/24#abs-2 (2) Das Studium hat einen Umfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). Davon entfallen 125 ECTS-Leistungspunkte auf die Fachstudien, 43 ECTS-Leistungspunkte auf die Praxisstudien und 12 ECTS auf die Bachelorarbeit. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/24#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für eine Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes liegt bei den Einstellungsbehörden, die im Benehmen mit dem Fachbereich Finanzen entscheiden.