Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 63 Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/63#abs-1 (1) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind, angerechnet werden, höchstens jedoch auf 50 Prozent der geforderten Prüfungsleistungen des gesamten Studiums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/63#abs-2 (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie im Studiengang „Verwaltungsinformatikdienst des Bundes“ ersetzen sollen, gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/63#abs-3 (3) Ersetzt werden können nur Modulprüfungen. § 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 62 § 64