Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 61 Prüfungsakte und Einsichtnahme

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/61#abs-1 (1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/61#abs-2 (2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen einschließlich ihrer Bewertungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.
bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüflinge,
4.
die Bachelorthesis,
5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
6.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie
7.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/61#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung oder des vorzeitigen Ausscheidens zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/61#abs-4 (4) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

§ 60 § 62