Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 61 Prüfungsakte und Einsichtnahme
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/61#abs-1 (1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/61#abs-2 (2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/61#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung oder des vorzeitigen Ausscheidens zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/61#abs-4 (4) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.