Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 56 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/56#abs-1 (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/56#abs-2 (2) Die Bachelorurkunde enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/56#abs-3 (3) Das Abschlusszeugnis enthält:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/56#abs-4 (4) Das Diploma Supplement enthält die Angaben, die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmen sind. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. Die Vorgaben werden beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.