Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 52 Wiederholung der Präsentation und Verteidigung

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/52#abs-1 (1) Ist die Präsentation oder die Verteidigung nicht bestanden worden, kann jede der beiden Prüfungen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgen. Sind sowohl Präsentation als auch Verteidigung nicht bestanden, werden die Wiederholungen aufeinanderfolgend am selben Tag durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/52#abs-2 (2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/52#abs-3 (3) § 50 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 51 § 53