Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 43 Modulprüfungen in den Praxisstudien
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/43#abs-1 (1) Die Modulprüfungen während der Praxisstudien bestehen aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 75 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/43#abs-2 (2) Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/43#abs-3 (3) Die weiteren Teilprüfungen, die vom Fachbereich Finanzen durchgeführt werden, können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen: