Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 40 Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/40#abs-1 (1) Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüfenden als Erst- und Zweitprüfenden bewertet. Das Prüfungsamt legt in diesem Fall fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. Das Prüfungsamt kann Ersatzprüfende bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/40#abs-2 (2) Die Prüfenden bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

§ 39 § 41