Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 35 Prüfende

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/35#abs-1 (1) Die Prüfenden werden vom Prüfungsamt bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/35#abs-2 (2) Als Prüfende oder Prüfender kann nur bestellt werden, wer über einen einschlägigen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/35#abs-3 (3) Die Prüfenden sollen hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Finanzen sein. Als Prüfende oder Prüfender kann auch bestellt werden, wer in der Vergangenheit mindestens fünf Jahre eine solche Tätigkeit ausgeübt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/35#abs-4 (4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 34 § 36