Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 33 Qualitätsmanagement

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/33#abs-1 (1) Das Studium unterliegt einem systematischen Qualitätsmanagement.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/33#abs-2 (2) Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Finanzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/33#abs-3 (3) Die Evaluationsordnung wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.

§ 32 § 34