Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/15#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde legt fest:

1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,
3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 16 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,
4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/15#abs-2 (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/15#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.

§ 14 § 16