Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVGA§ 196 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/196#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, als Vollziehungsbeamter nach dem Justizbeitreibungsgesetz für die nach dieser Vorschrift beizutreibenden Ansprüche mitzuwirken. Dies gilt nicht, soweit Beitreibungen nach den bestehenden Verwaltungsanordnungen den Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/196#abs-2 (2) Zwangsgelder, die gegen den Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung einer Handlung festgesetzt sind (§ 888 Absatz 1 ZPO), werden nach der Zivilprozessordnung auf Antrag des Gläubigers vollstreckt. Sie stehen der Landeskasse zu. Daneben sind die Gerichtsvollzieherkosten gesondert zu vollstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/196#abs-3 (3) Vollstreckungsbehörden sind die in § 2 Absatz 1 und 2 JBeitrG bezeichneten Behörden. Dies ist in den Fällen, auf die die Strafvollstreckungsordnung anzuwenden ist, die darin bezeichnete Behörde; im Übrigen diejenige Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. In den übrigen Fällen ist Vollstreckungsbehörde die durch Landesrecht bestimmte Behörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/196#abs-4 (4) Der Gerichtsvollzieher wird zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Er prüft dabei nicht, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Beitreibung erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/196#abs-5 (5) Der Gerichtsvollzieher wendet bei der Vollstreckung die Bestimmungen an, die für eine Vollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten maßgebend sind. Werden ihm gegenüber Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, denen er nicht selbst abhelfen kann, so verweist er die Beteiligten an die Stelle, die über die Einwendungen zu entscheiden hat (vergleiche §§ 6 und 8 JBeitrG); kann er diese Stelle nicht selbst feststellen, so verweist er die Beteiligten an die Vollstreckungsbehörde.