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GVGA

§ 12 Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/12#abs-1 (1) Sind einem Beteiligten mehrere Dokumente zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Dokument besonders zu. Abweichend von Satz 1 stellt der Gerichtsvollzieher alle betroffenen Dokumente in derselben elektronischen Nachricht über das gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO eröffnete Postfach zu, wenn eine rangwahrende gleichzeitige Zustellung gemäß § 121 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 125 Satz 2, § 126 Absatz 2 Satz 3 oder § 153 Absatz 8 Satz 2, nur dadurch gewährleistet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/12#abs-2 (2) Betreffen die Dokumente dieselbe Rechtsangelegenheit, so erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche Zustellung, wenn die Dokumente als zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat.

§ 11 § 13