Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
GVGA§ 113 Behandlung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Veräußerung des Kraftfahrzeugs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/113#abs-1 (1) Besitzt der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil II, so händigt er sie dem Erwerber bei der Übergabe des Fahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/113#abs-2 (2) Besitzt der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht, so gibt er dem Erwerber eine mit seiner Unterschrift und dem Dienststempelabdruck versehene Bescheinigung dahin, dass der Erwerber das nach § 111 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 näher bezeichnete Kraftfahrzeug in der Zwangsvollstreckung erworben hat und dass die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Pfändung nicht gefunden worden ist.