Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

GVFG

§ 14 Übergangsvorschrift

Stand: 13.03.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/14#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/14#abs-2 (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Sind Vorhaben bereits nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dieses Gesetzes gefördert worden, ist eine übergangslose Förderung möglich; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/14#abs-3 (3) Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme aufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufnahme in die Programme geltenden Regelungen anzuwenden. Diese Regelungen sind auch für zukünftige Änderungsanträge bezogen auf die vor dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme aufgenommenen Vorhaben und Teilvorhaben anzuwenden. Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. Januar 2020 erstmals endgültig in die Programme aufgenommen werden, sind die ab dem 1. Januar 2020 geltenden Regelungen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/14#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/14#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 13 § 15