Gesetze / Landesrecht Bayern / GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 2001-2003

GVBEntschV 2001-2003

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVBEntschV%202001-2003/4#abs-1 (1) Die sich nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung ergebende Bürokostenentschädigung wird von den Präsidenten der Oberlandesgerichte festgesetzt. Von der dort vorgesehenen Entschädigungsregelung darf nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz abgewichen werden. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben den Anfall höherer Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVBEntschV%202001-2003/4#abs-2 (2) Die Bürokostenentschädigung nach Abs. 1 ist mit der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für den maßgeblichen Zeitraum bereits einbehaltenen Bürokostenentschädigung zu verrechnen. Zuviel einbehaltene Beträge sind von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern an die Landesjustizkasse abzuführen. Minderbeträge werden aus der Staatskasse erstattet.

§ 3 § 5