Gesetze / Landesrecht Bayern / GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 2001-2003

GVBEntschV 2001-2003

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVBEntschV%202001-2003/3#abs-1 (1) Notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen werden pro Kalendermonat einschließlich der zu entrichtenden Sozial- und gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 1 836 € für das Jahr 2001, bis zu einem Höchstbetrag von 1 425 € für das Jahr 2002 und bis zu einem Höchstbetrag von 1 390 € für das Jahr 2003 erstattet. Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend deren Beschäftigungsumfang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVBEntschV%202001-2003/3#abs-2 (2) Die nach Abs. 1 geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen.

§ 2 § 4