Gesetze / GSortV

GSortV

Art 99 Bestätigung der Sortenkennzeichnung

Stand: 02.10.2026

Der Inhaber einer Ursprungssorte und der Züchter einer im wesentlichen von der Ursprungssorte abgeleiteten Sorte haben Anspruch auf Erhalt einer Bestätigung darüber, daß die betreffenden Sorten als Ursprungs- bzw. im wesentlichen abgeleitete Sorten gekennzeichnet werden.

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