Art 43 Ernennung hoher Beamter
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/43#abs-1 (1) Der Präsident des Amtes wird aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrates vorschlägt, vom Rat ernannt. Der Rat ist befugt, den Präsidenten auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrates zu entlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/43#abs-2 (2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt höchstens fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/43#abs-3 (3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten des Amtes werden nach Anhörung des Präsidenten entsprechend dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ernannt und entlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/43#abs-4 (4) Der Rat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Beamten aus.