Art 37 Zusammensetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/37#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission sowie deren jeweiligen Stellvertretern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/37#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.