Art 30 Rechtsstellung, Dienststellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/30#abs-1 (1) Das Amt ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Es hat Rechtspersönlichkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/30#abs-2 (2) Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/30#abs-3 (3) Das Amt wird von seinem Präsidenten vertreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/30#abs-4 (4) Mit Zustimmung des in Artikel 36 genannten Verwaltungsrats kann das Amt in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich deren Zustimmung nationale Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Amtes beauftragen oder eigene Dienststellen des Amtes zu diesem Zweck einrichten.