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GSO

§ 63 Allgemeine Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/63#abs-1 (1) Die allgemeine Hochschulreife wird den Bewerberinnen oder Bewerbern zuerkannt, die den ersten und zweiten Prüfungsteil bestanden haben. Sie erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster. § 55 Abs. 4 gilt entsprechend. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, in der die Leistungen nach Punkten der einfachen Wertung ausgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/63#abs-2 (2) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden. Die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/63#abs-3 (3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann bis spätestens zwei Wochen vor ihrer oder seiner ersten schriftlichen Prüfung gegenüber der Schule ihren oder seinen Rücktritt in Textform erklären, ohne dass die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden gilt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 62 § 64