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GSO§ 61 Prüfungsgegenstände und -verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/61#abs-1 (1) Gegenstand der Prüfung sind acht Prüfungsfächer. Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Geschichte, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. Vier Fächer werden schriftlich und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil); vier weitere Fächer werden nur mündlich geprüft (zweiter Prüfungsteil). Sie oder er kann nur solche Fächer wählen, die auch für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien als Prüfungsfächer wählbar sind. Mit der Anmeldung legt die Schülerin oder der Schüler fest, welches Fach neben Deutsch und Mathematik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft wird. Bei der Wahl von Kunst, Musik oder Sport als Leistungsfach gilt § 48 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 entsprechend. Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Zusatzprüfung in den Fächern des ersten Prüfungsteils ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss in Textform zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/61#abs-2 (2) Die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die drei Aufgabenfelder gemäß § 18 abdecken und den Anlagen 14 oder 15 entsprechen. Für die schriftliche Prüfung in den Fächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils werden die zentral gestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hierfür vorgesehenen Bearbeitungszeiten und Auswahlregeln verwendet. Unter diesen Fächern müssen sich mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau befinden, darunter Mathematik. Wird Deutsch nicht als Fach des ersten Prüfungsteils gewählt, ist verpflichtend eine Fremdsprache als Fach des ersten Prüfungsteils als Leistungsfach zu wählen. Die neben dem Fach Mathematik zu den Prüfungsfächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils gehörenden Fächer können bis 31. Januar mit einem der gewählten Prüfungsfächer vier bis acht getauscht werden. Im vierten Fach des ersten Prüfungsteils können nur Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden. Die Aufgabenstellung erfolgt durch die prüfende Schule bei einer Bearbeitungszeit von 270 Minuten in den modernen Fremdsprachen und von 180 Minuten in den anderen Fächern. Dabei soll die Vorbereitung der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die mündlichen Zusatzprüfungen in den Fächern des ersten Prüfungsteils dauern in der Regel 20 Minuten und entsprechen den Regelungen für das reguläre Abitur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/61#abs-3 (3) Die Bewerberin oder der Bewerber wählt unter Berücksichtigung von Abs. 1 und der Anlagen 14 oder 15 die vier Fächer des zweiten Prüfungsteils, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein dürfen. Die mündliche Prüfung dauert für jedes der vier Fächer in der Regel 30 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. In den modernen Fremdsprachen findet die mündliche Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt. Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten beiden Kurshalbjahre zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen wären. Wird das Leistungsfach oder das Fach Deutsch als Prüfungsfach des zweiten Prüfungsteils gewählt, so liegen den Prüfungsanforderungen abweichend von Satz 4 unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten vier Ausbildungsabschnitte zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen gewesen wären. Die Schwerpunktbildung erfolgt gemäß Anlage 9. Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache geprüft. Der Ablauf der Prüfung entspricht dem Kolloquium. Sofern die Belange der prüfenden Schule es erlauben, findet nur eine mündliche Prüfung an einem Tag statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/61#abs-4 (4) Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers können zwei der vier mündlichen Prüfungen im Zeitraum zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen stattfinden. Sollten in diesen beiden Prüfungen die Bedingungen von § 62 Abs. 2 bereits nicht erfüllt werden, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Ergebnisse werden ansonsten erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.