Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung
GSO§ 47 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/47#abs-1 (1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen jeweils ein Mitglied des Ausschusses für die Schriftführung, das über den Gesamtverlauf der Tätigkeit des Ausschusses eine Niederschrift fertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/47#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. Er oder sie kann an der Beschlussfassung von Fach- und Unterausschüssen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/47#abs-3 (3) Für die Beschlussfassung von Prüfungs-, Fach- und Unterausschüssen gilt § 6 BaySchO entsprechend. Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abiturprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden; eine Sonderregelung kann getroffen werden.