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GSO§ 29 Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/29#abs-1 (1) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 werden die Leistungen mittels eines Punktesystems bewertet. Dieses berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:
Punkte
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
0
Noten mit Tendenz
+
1
–
+
2
–
+
3
–
+
4
–
+
5
–
6
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/29#abs-2 (2) Die Leistungen in den Fächern werden am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts zu einer Halbjahresleistung zusammengefasst und in einer Endpunktzahl von höchstens 15 Punkten ausgedrückt. Die Endpunktzahl ergibt sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau ergibt sich die Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 13/2 aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. In den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars ergibt sich die Halbjahresleistung jeweils aus dem Durchschnittswert der kleinen Leistungsnachweise. Das Ergebnis wird gerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/29#abs-3 (3) Im Leistungsfach Kunst ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl des künstlerischen Projekts sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/29#abs-4 (4) Im Leistungsfach Musik ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/29#abs-5 (5) Im Fach Sport ergibt sich die Halbjahresleistung als Durchschnittswert aus dem doppelt gewichteten Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Leistungen im gewählten sportlichen Handlungsfeld sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. Im Leistungsfach Sport ergibt sich die Endpunktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahl im Fach Sport gemäß Satz 1 und der Punktzahl in der Sporttheorie, die nach Abs. 2 Satz 2 gebildet wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/29#abs-6 (6) Zur Ermittlung der Gesamtleistung in der Seminararbeit wird zunächst die Punktzahl für die abgelieferte Arbeit verdoppelt und die Punktzahl für das Prüfungsgespräch addiert. Die Summe wird mit zwei Dritteln multipliziert und das Ergebnis gerundet.