Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung
GSO§ 19 Gestaltung des Pflichtprogramms in der Qualifikationsphase
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-1 (1) Pflichtfächer in allen vier Ausbildungsabschnitten sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Religionslehre (ggf. Ethik) und Sport. In allen vier Ausbildungsabschnitten sind ferner eine fortgeführte Fremdsprache, eines der Fächer Physik oder Chemie oder Biologie und eines der Fächer Kunst oder Musik zu belegen. Ferner ist in allen vier Ausbildungsabschnitten eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik bzw. spät beginnende Informatik oder eine weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache zu belegen. Schülerinnen und Schüler, die in Deutsch in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten fortgeführten Fremdsprache befreit. Schülerinnen und Schüler, die in Mathematik in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten Naturwissenschaft oder der Informatik bzw. spät beginnenden Informatik befreit. Ferner sind mindestens in Jahrgangsstufe 12 das Fach Politik und Gesellschaft sowie eines der Fächer Geographie oder Wirtschaft und Recht zu belegen; eines dieser drei in Jahrgangsstufe 12 belegten Fächer muss in Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden (Anlage 5). Die Fächer Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Mit Ausnahme von Mathematik und Deutsch kann jedes der in den Sätzen 1, 2 und 6 genannten Fächer sowie Informatik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählt werden, wenn es über vier Kurshalbjahre belegt wird. Lehrplanalternativen können nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden. Für die Belegungsverpflichtung gilt im Übrigen Anlage 5. Am Abendgymnasium und am Kolleg ist insoweit Anlage 6 maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-2 (2) Die Abiturprüfungsfächer sind in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-3 (3) Falls in der Jahrgangsstufe 11 nach Anlage 1 eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache gewählt bzw. in der Einführungsklasse nach Anlage 7 Fußnote 3 Unterricht auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache erteilt wurde, ist diese in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen; § 14 Abs. 6 gilt entsprechend. Sonstige spät beginnende Fremdsprachen sind nur wählbar, wenn die Schülerin oder der Schüler
1. in der betreffenden Sprache Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen 10 und 11 im Umfang von zusammen mindestens fünf Wochenstunden besucht oder die erforderlichen Kenntnisse des Wahlunterrichts der Jahrgangsstufe 11 nachgewiesen hat,
2. in der betreffenden Sprache nicht bereits Unterricht als Pflicht- oder Wahlpflichtfach in den Jahrgangsstufen 10 oder 11 besucht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule oder über eine Aufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten sind, ist die Belegung der zweiten Fremdsprache in der Qualifikationsphase verpflichtend, soweit sie nicht den Unterricht in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-5 (5) Am Abendgymnasium und am Kolleg können Schülerinnen und Schüler, die ohne Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache als fortgeführte Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 2 wählen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-6 (6) Am Kolleg ist die zweite Fremdsprache mindestens in der Jahrgangsstufe II fortzuführen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an versetzungsrelevantem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemein bildenden Schule teilgenommen wurde und im Jahreszeugnis der zehnten oder einer höheren Jahrgangsstufe bzw. in einem in diesen Jahrgangsstufen erteilten Abschlusszeugnis die zweite Fremdsprache mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-7 (7) Kann für Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, in der Qualifikationsphase Ethikunterricht nicht eingerichtet werden, so haben die Schülerinnen und Schüler die anfallenden Stunden aus dem Wahlpflichtangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds zu belegen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-8 (8) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer körperlichen Behinderung vom Sportunterricht auf Dauer befreit sind, sind nicht verpflichtet, anstelle des Fachs Sport ein anderes Fach zu belegen. Entsprechend kann bei Schülerinnen und Schülern verfahren werden, die während eines Ausbildungsabschnitts aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden müssen. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts vom Sportunterricht befreit sind, müssen jedoch ein anderes Fach belegen. Abs. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/19#abs-9 (9) Bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten gilt ein Fach für das betreffende Schuljahr als nicht belegt.