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GSO

§ 13 Einrichtung von Klassen, Kursen und Seminaren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/13#abs-1 (1) Der Unterricht wird in der Unter- und Mittelstufe in Klassen sowie in der Einführungsphase der Oberstufe in Klassen und Seminaren erteilt, deren Bildung sich jeweils nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/13#abs-2 (2) Der Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 12 und 13 in Kursen (Fächer und Seminare) durchgeführt. Hiervon abweichend wird am Abendgymnasium kein Wissenschaftspropädeutisches Seminar eingerichtet. Jahrgangsstufenübergreifende Kurse können im Einvernehmen mit dem Schulforum eingerichtet werden, wenn dies zur Sicherung des Unterrichtsangebots in einem Fach geboten ist.

§ 12 § 14