Gesetze / Druckgeräteverordnung

14. ProdSV

§ 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Stand: 10.06.2019

Bund

Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 2 § 4