Gesetze / Druckgeräteverordnung

14. ProdSV

§ 17a Anwendung der Notfallverfahren

Stand: 30.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/17a#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn

1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
2.
diese Druckgeräte und Baugruppen nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/17a#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 17d Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 17 § 17b