Gesetze / Explosionsschutzprodukteverordnung
11. ProdSV§ 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
Stand: 10.06.2019
Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.