Gesetze / Explosionsschutzprodukteverordnung

11. ProdSV

§ 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Stand: 10.06.2019

Bund

Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 2 § 4