Gesetze / Explosionsschutzprodukteverordnung

11. ProdSV

§ 14d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen

Stand: 30.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14d#abs-1 (1) Bei einem Produkt, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14d#abs-2 (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/14d#abs-3 (3) In den Verkehr gebrachte Produkte, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.

§ 14c § 14e