Gesetze / Gesundheitsstrukturgesetz
GSGArt 29 Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/29#abs-1 (1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1993 gelten die Ausgaben der beteiligten Krankenkassen für Arznei-, Verband- und Heilmittel im Jahr 1991 im Geltungsbereich des Budgets nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7. Die Ausgaben für Arzneimittel werden verringert um
Auf dieser Basis werden die Ausgaben für Arzneimittel erhöht um
Die Vomhundertsätze nach Satz 2 sind jeweils auf die Ausgaben des Jahres 1991, die Vomhundertsätze nach Satz 3 jeweils auf das nach Satz 2 bereinigte Ausgabenniveau zu beziehen. Die Ausgaben für Heilmittel werden um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich in den Jahren 1992 und 1993 die nach den §§ 270 und 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mitglied erhöhen. Satz 3 Nr. 3 gilt auch für Heilmittel. Für die Ausgaben für Verbandmittel gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/29#abs-2 (2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 werden für Krankenkassen, deren Geschäftsbereich den Geltungsbereich des Budgets nicht überschreitet, aus den Rechnungsergebnissen des Jahres 1991 auf der Grundlage der Kontenarten 430 und 450 bis 453 nach Anlage 1 zu § 25 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 3. August 1981 ermittelt. Für Krankenkassen, deren Geschäftsbereich den Geltungsbereich des Budgets überschreitet, werden die Ausgaben zugrunde gelegt, die sich aus der Vervielfachung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel je Behandlungsfall der jeweiligen Krankenkasse im Jahr 1991 mit der Zahl der von der jeweiligen Krankenkasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Geltungsbereich des Budgets für das Jahr 1991 abgerechneten Behandlungsfälle ergeben. Die Ausgaben nach § 84 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1993 werden entsprechend ermittelt. Soweit ausreichende statistische Angaben über die Ausgaben im Geltungsbereich des Budgets nicht vorliegen, sind Schätzungen auf der Grundlage geeigneter Bezugsgrößen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/29#abs-3 (3) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Ausgaben für Arzneimittel stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung sicher, daß durch geeignete Maßnahmen der übersteigende Betrag bis zu einer Höhe von insgesamt 280 Millionen Deutsche Mark gegenüber den Krankenkassen ausgeglichen wird. Die Aufteilung des Ausgleichsbetrages auf die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt nach Maßgabe ihrer Anteile am übersteigenden Betrag. Wird der Ausgleich durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht sichergestellt, erfolgt eine Verrechnung im Rahmen der Gesamtvergütungen im Jahr 1994. § 84 Abs. 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/29#abs-4 (4) Eine Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Ausgaben für Arzneimittel um mehr als 280 Millionen Deutsche Mark wird bis zu einer Höhe von 560 Millionen Deutsche Mark von den pharmazeutischen Unternehmern gegenüber den Krankenkassen ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums nach Artikel 30. Die pharmazeutischen Unternehmer gleichen die dem pharmazeutischen Großhandel und den Apotheken auf Grund der Verlängerung des Preismoratoriums entstehenden Ertragseinbußen durch entsprechende Rabatte aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/29#abs-5 (5) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 5 ermittelten Ausgaben für Heilmittel gilt § 84 Abs. 1 Satz 4 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/29#abs-6 (6) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für den in Absatz 4 genannten Ausgleich erforderliche Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums nach Artikel 30 sowie die Höhe der Rabatte nach Absatz 4 Satz 3.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/29#abs-7 (7) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten von Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort; § 84 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/29#abs-8 (8) Für das Beitrittsgebiet gelten Budgets erstmalig für das Jahr 1994. Den Budgets für das Jahr 1994 sind die verdoppelten Ausgaben des ersten Halbjahres 1992, bereinigt um den Rechnungsabschlag nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 sowie der in § 84 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorgaben zugrunde zu legen. Absatz 7 gilt entsprechend.