Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 8 Wegegeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Münster, 24.10.2013 – 8 K 2538/12
- OLG Nürnberg, 28.02.2022 – 8 U 224/21
- Berufsgericht für Heilberufe Berlin, 21.09.2016 – 90 K 2.15 TZitiert von 1
- VG Berlin, 12.02.2019 – 90 K 4.18 TZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/8#abs-1 (1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/8#abs-2 (2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/8#abs-3 (3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.