Gesetze / Tierärztegebührenordnung

GOT

§ 10 Wegegeld, Reiseentschädigung

Stand: 22.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/10#abs-1 (1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/10#abs-2 (2) Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/10#abs-3 (3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung

1.
die Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten für den öffentlichen Nahverkehr, für Bahn- und Schiffsfahrten in der 1. Klasse, für Flüge in der Touristenklasse und für die Benutzung eines Taxis sowie für notwendige Übernachtungen,
2.
Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach den laufenden Nummern 75 bis 77 des Gebührenverzeichnisses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOT%202022/10#abs-4 (4) Für das Absehen von der Geltendmachung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.

§ 9 § 11