Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 12 Klausuren und andere Bewertungsbereiche
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/12#abs-1 (1) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die praktische, gestalterische oder experimentelle Anteile enthalten können. Sie sollen schrittweise auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten. Im Seminarkurs werden keine Klausuren geschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/12#abs-2 (2) Im ersten bis dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase kann in den Fächern auf Grund- und Leistungskursniveau ein Anderer Leistungsnachweis erbracht werden. Die Anzahl der verbindlich zu erbringenden Klausuren bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/12#abs-3 (3) Im zweiten Jahr der Qualifikationsphase ist in mindestens einer fortgeführten Fremdsprache eine mündliche Leistungsfeststellung abzulegen. Die mündliche Leistungsfeststellung erfolgt in der Gruppe, an der mindestens zwei und höchstens vier Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für altsprachliche Fächer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/12#abs-4 (4) Im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ist in jedem der drei gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer eine Klausur nach Dauer, Anforderung und Auswahlmöglichkeiten entsprechend den für das Abitur geltenden Bedingungen zu schreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/12#abs-5 (5) Das Nähere zur Anzahl und Dauer der Klausuren in den jeweiligen Schulhalbjahren wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.