Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 51 Berichte über akustische Wohnraumüberwachung
Stand: 30.07.2026
Berichte über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung, die zum Zwecke der Strafverfolgung durchgeführt werden, nimmt die Parlamentarische Kontrollkommission entgegen. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Fünften Abschnittes des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes Anwendung.