Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 79 (aufgehoben)
Stand: 25.08.2026
Für Art. 79 GO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.